Informationen zur Kostenübernahme

Rechtsschutzversicherung

Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen. Die Anfrage bzgl. einer möglichen Kostendeckung übernehme ich für Sie.

Kostenerstattung

Grundsätzlich sind zunächst der Mandant und der Rechtsanwalt Parteien des sog. Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB, womit dem Mandanten auch die vertragliche Pflicht der Kostenlast erwächst. Die Anwaltskosten sind aber unter bestimmten Voraussetzungen durch den Prozessgegner oder Dritte zu erstatten:

  • Im Zivilprozess trägt der unterliegende Teil alle Kosten. Bei nur teilweisem Prozesserfolg verteilt der Richter die Kosten, bei Vergleichen werden die Kosten oft geteilt.
  • Bei Verkehrsunfällen und anderen Schadenersatzansprüchen muss der Schadensverursacher (oder dessen Versicherung) die Kosten tragen.
  • Bei Forderungen (Inkasso) trägt der Schuldner die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn er sich im Verzug befindet, also bisher nicht oder nicht fristgemäß gezahlt hat.
  • In Arbeitsgerichtssachen gibt es grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten. Jeder trägt seine Kosten selbst.

Staatliche Hilfen

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat Hilfestellungen:

  • im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die so genannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
  • bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Prozesskostenhilfe. Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.
  • Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).

Kostenrechner

Verschiedene Gebühren- und Kostenrechner finden Sie auf den folgenden Seiten: